Mittwochsumzug 15.10.202511.10.2025

Titelt Prof. Dr. Martin Schwab das BGH-Urteil vom 9.10.2025.

„Wenn ein Arzt eine COVID-19-Impfung verabreicht und dabei Fehler macht (.z. B. unzureichende Risikoaufklärung), haftet dafür nicht der Arzt, sondern (ausschließlich) der Staat“ BGH Pressemitteilung.

Prof. Schwab führt § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB an: ein Beamter haftet für Schadensersatz, wenn er eine Amtspflicht verletzt ergänzt (Art. 34 Satz 1 GG) und nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften – Vielmehr übernimmt der Staat die Haftung .

Ärzte sind „Beamte“ ?
Unbestreitbar ist, das Ärzte in Praxen und Kliniken nie zu Staatsbeamten ernannt wurden. Hier ist mit dem Wort „Beamter“ nicht der Beamte im statusrechtlichen Sinne zu verstehen sondern im haftungsrechtlichen Sinne. Haftungsrechtliche „Beamte“ können auch Private sein, die der öffentlichen Hand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen. Wenn z.B. ein Abschleppunternehmer im Auftrag der Polizei einen falsch geparkten PKW abschleppt und dabei schuldhaft beschädigt, hat er der Polizei dabei geholfen, für Ordnung im Straßenverkehr zu sorgen (§ 839 Abs. 1 BGB „Beamter“) und der Staat haftet.

Genauso verargumentiert der BGH die COVID-Injektionen durch die eingespannten Ärzte, als ein „zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ und „nicht einem individuellen Gesundheitsschutz“ dienendem, „sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge“. Das Narrativ, indem die schlimmsten „Atemwegs-Killerviruspandemie“ aller Zeiten nur durch die Spritze uns vor Schlimmerem bewahren konnte, wird vom BGH nicht auch nur im Ansatz hinterfragt. Mehr noch: Die Ärzte hätten mittels der Corona-Spritzen sogar die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Menschen überall hindurften, wo 2G galt. Sie hätten sich damit auch an der staatlichen Eingriffsverwaltung beteiligt. So als eine Art 2G-TÜV.

Das Urteil des BGH verschlechtert massiv die Chancen, Schadensersatz wegen fehlerhafter Impfaufklärung durchzusetzen:

1. Der Staat haftet (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur, wenn es keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gibt. Zuerst muss ein COVID-Impfgeschädigter den Hersteller verklagen, auch wenn dieser sämtliche Kosten inkl. Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat ersetzt bekommt. Erst nach Scheitern dieser Klage, kann die BRD verklagt werden.

2. Wenn darüber gestritten wird, welche Risiken der Arzt wie aufgeklärt hat, ist er nicht mehr Beklagter, sondern Zeuge. Mit dieser Beweislastumkehr muss der Geschädigte die Amtspflichtverletzung (also den Aufklärungsfehler) gegenüber dem Staat beweisen, mit dem Arzt als Zeuge. Dieser wird natürlich beteuern, die Aufklärung ordnungsgemäß geleistet zu haben. Ohne gerichtlichen Anhaltspunkt, dass der Arzt lügt oder irrt, wird es dem Arzt glauben und die Staatshaftungsklage des Impfgeschädigten abweisen.

Mit diesem Urteil des BGH werden diejenigen, die einen Schaden von der COVID-Injektion davongetragen haben, ein weiteres Mal bitterlich verhöhnt. Impfen sei ein Zeichen der Solidarität, hieß es damals. Den Opfern der Impfkampagne blieb diese Solidarität von Anfang an verwehrt und bleibt es weiterhin.

Vielen Dank an Prof. Dr. Martin Schwab für den Kommentar.

Unser Lösungsansatz:
Zeigen wir weiter auf der Straße unsere Solidarität mit den Opfern der politisch gewollten Art der „Pandemiebekämpfung“. Spanien gibt ein Beispiel vor.

15.10.2025
MITTWOCH
MARIENPLATZ

👉ab 18:30 Uhr
👉mit der Schilderdemo und der Möglichkeit sich vor Ort auszutauschen
👉mit der Möglichkeit sich mit einem Bild von Perin ablichten zu lassen und sie damit zu unterstützen
👉mit dem bekannten MSA-Umzug durch die Münchner Innenstadt

Alle sind herzlich willkommen für ein friedliches Miteinander Gesicht zu zeigen.

Es lebe der Frieden, die Freiheit und die Demokratie.

Kriegstüchtigkeit ist kein akzeptables Ziel, sich tüchtig für den Frieden einsetzen dagegen schon.