19.07.2026
Im Fall Reuß (Rollatorprozeß) darf/muß nach Jahren der Untersuchungshaft die Frage gestellt werden: Was sind die Ziele einer KI-subsummierten Anklage des Staates gegen einen Haufen Rollator-schiebender Rentner? Was sollen die, unter die Rechtsprechung fallenden Menschen, daraus lernen und welche erzieherischen Effekte hat dies für die Mitmenschen? Gehorsamkeit, nicht hinterfragen, kein opponieren usw. gegenüber dem „Gebilde“ Staat ? Hat eine Politikerkaste den sich verselbständigenden Staat sich zu Nutzen und somit aus souveräner Bevölkerung Untertanen gemacht?
Ulrich Vosgerau auf X: Nicht nur Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, sondern auch zahlreiche Juristen kritisieren inzwischen das unsägliche Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. gegen Prinz Reuß u.a. – denn es ist allzu offensichtlich, daß die Angeklagten eben „gar nichts gemacht“ haben. Denn abstrakte Ideen, irrealen Wünsche, vergebliche Hoffnungen und merkwürdige Hirngespinste sind noch nicht die Gründung einer „terroristischen Vereinigung“.
Dahinter steckt jedoch auch ein verfassungsrechtliches Kardinalproblem: selbst Fachleuten scheint heute teils nicht mehr erinnerlich zu sein, daß §§ 129 und 129a StGB (um die es hier geht) eben diejenigen Normen sind, die Günther Jakobs, nicht wenige halten ihn für den bedeutendsten lebenden deutschen Strafrechtslehrer, seinerzeit als „Feindstrafrecht“ eingestuft hatte.
Diese Normen haben nichts mit „Schuldstrafrecht“ zu tun, da man zwar nicht nichts, aber im Ergebnis ziemlich wenig getan haben muß, um zu extrem langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Nach Jakobs dienen diese Vorschriften nicht dazu, „Schuld“ zu sühnen (denn diese wäre, wenn überhaupt vorhanden, sehr gering), sondern Personen, die der Rechtsordnung prinzipiell feindselig gegenüberstehen und Krieg gegen sie führen, aus dem Verkehr zu ziehen. § 129a war damals ein „maßgeschneidertes“ Gesetz gegen Mitglieder und Sympathisanten der RAF, denen man zwar nachweisen konnte, daß sie „mitgemacht“ hatten, nicht aber die Beteiligung an irgendeiner konkreten Straftat. (Noch nicht einmal in Form der „psychischen Beihilfe“, die es ja in der Rechtsprechung durchaus gibt.
Nach dem BVerfG ist aber eigentlich das Schuldstrafrecht ein Verfassungsgebot, das letztlich aus Art. 1 GG abgeleitet wird.
Steinhöfels Kommentar: Im Reuß-Prozess hält es das Gericht für unerheblich, ob die angeblich geplante Erstürmung des Bundestages jemals eine realistische Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Strafbar soll nicht mehr die Tat, nicht einmal der taugliche Versuch, sondern schon die Idee sein, sofern sie dem Staat missfällt. Der Chefankläger hat 2022 in seinem Buch die Auffassung vertreten, die „Delegitimierung des Staates durch Verschwörungsmythen“ sei ein Fall für das Staatsschutzstrafrecht. Delegitimierung des Staates ist aber keine Straftat. Sie ist der Kern jeder Opposition, jeder Fundamentalkritik, jeder freien Debatte. Ein Staat, der das Denken seiner Bürger daraufhin überprüft, ob es ihn hinreichend respektiert, hat das Verhältnis von Bürger und Staat umgekehrt. Die §§ 129, 129a StGB wurden vor 50 Jahren gegen die RAF geschaffen, die mordete. Heute erfassen sie Menschen, die Unsinn glaubten, sich trafen, redeten und nichts taten. Wenn Hirngespinste als „abstraktes Gefährdungsdelikt“ genügen, beginnt das Strafbarkeitsrisiko nicht bei der Tat, sondern beim falschen Gedanken. Der Rechtsstaat wird damit zu einem Staat, der Gesinnung verwaltet. Man kann die Angeklagten für Spinner halten. Man muss es vermutlich sogar. Aber ein Strafrecht, das Spinnerei zu Terrorismus erklärt, gefährdet die Freiheit aller. welt.de/politik/deutsc…
Kriegstüchtigkeit ist kein akzeptables Ziel, sich tüchtig für den Frieden einsetzen dagegen schon.
Es lebe der Frieden, die Freiheit und die Demokratie.
